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§ 7b AutomatFahrV

Fassungen
ab 24.10.2024 — BGBl. II Nr. 287/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7b heute24.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 287/2024
§ 7b02.04.202223.10.2024 BGBl. II Nr. 143/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Automatisiertes Fahren Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 b

Inkrafttretensdatum

24.10.2024BGBl. II Nr. 287/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AutomatFahrV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Automatisiertes Fahrzeug zur Güterbeförderung

Paragraph 7 b,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als automatisiertes Fahrzeug zur Güterbeförderung ein Fahrzeug der Klassen L7e, N1, N2 und N3, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, bei einer Geschwindigkeit bis zu 30 km/h, im Falle von genehmigten Fahrzeugen bis 50 km/h, alle Fahraufgaben zu übernehmen und vorrangig für den Güterverkehr genutzt wird.
  2. Absatz 2,Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern von Systemen, Forschungseinrichtungen und Güterbeförderungsunternehmen getestet werden.
  3. Absatz 3,Das automatisierte Fahrzeug zur Güterbeförderung darf auf einer vordefinierten Teststrecke oder in einem vordefinierten Testgebiet getestet werden. Das System darf nicht auf Autobahnen und Schnellstraßen aktiviert werden.
  4. Absatz 4,Sobald der Lenker das System aktiviert, werden sämtliche Fahraufgaben auf das System übertragen. Das System muss daher in der Lage sein, alle Fahrsituationen automatisch zu bewältigen.
  5. Absatz 5,Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.
  6. Absatz 6,Das System darf bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 30 km/h, im Falle von genehmigten Fahrzeugen bis 50 km/h, getestet werden. Die tatsächlich zulässige Geschwindigkeit beim Testen basiert jedenfalls auf den Ergebnissen der Streckenanalyse und Risikobewertung.
  7. Absatz 7,Die Vorschriften über die Ladungssicherung sind zu beachten. Der Transport von Gefahrgut ist nicht zulässig.

Im RIS seit

24.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20009740

Dokumentnummer

NOR40265928