Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
15.03.2019 bis 19.10.2022 — BGBl. II Nr. 72/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute20.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 385/2022
§ 1015.03.201919.10.2022 BGBl. II Nr. 72/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.03.2019BGBl. II Nr. 72/2019

Außerkrafttretensdatum

19.10.2022danach: BGBl. II Nr. 385/2022

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 64/03 Landeslehrer

Text

Überprüfung der Eignung und Abstimmung über die Eignung durch die Begutachtungskommission

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Begutachtungskommission hat neben der persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten zu überprüfen. Es können auch Aspekte der in Paragraph 9, angeführten Beurteilung in das strukturierte Gespräch einbezogen werden.
  2. Absatz 2,Im Bereich der Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen sind insbesondere die kurz-, mittel- und langfristigen Zielsetzungen für die zu besetzende Funktion unter Einbindung aktueller Reformen und Entwicklungsvorgaben sowie die Darstellung von Maßnahmen zur Zielerreichung zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Wurde für eine Bewerberin oder einen Bewerber von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so sind auch Aspekte der in Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Bereiche der Führungs- und Managementkompetenzen in das strukturierte Gespräch einzubeziehen.
  4. Absatz 4,Bei der nur in Anwesenheit der stimmberechtigten Mitgliedern durchzuführenden Abstimmung über das Ausmaß der Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers gemäß Paragraph 207 f, Absatz 11, erster Satz BDG 1979 oder Paragraph 26 a, Absatz 10, erster Satz LDG 1984 ist zunächst ein Beschluss zu fassen, ob eine Eignung in „höchstem Ausmaß“ vorliegt. Ergibt die Abstimmung, dass keine Eignung in „höchstem Ausmaß“ vorliegt, ist über eine Eignung in „hohem Ausmaß“ abzustimmen. Ergibt die Abstimmung, dass keine Eignung in „hohem Ausmaß“ vorliegt, ist von einer Eignung in „geringerem Ausmaß“ auszugehen. Die stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission haben dabei ihre Zuordnung zu den Eignungskategorien „in höchstem Ausmaß“ und „in hohem Ausmaß“ im Hinblick auf die beruflich-fachliche Qualifikation sowie die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in der Sitzung zu begründen.

Schlagworte

Leitungsvorstellung, Führungskompetenz

Im RIS seit

15.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

20010599

Dokumentnummer

NOR40213578