(4)Absatz 4,Bei der nur in Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder sowie dem Mitglied gemäß § 207f Abs. 3 Z 3 und § 222 Abs. 3 Z 7 lit. c BDG 1979, gemäß § 48a Abs. 3 Z 8 lit. c VBG sowie gemäß § 26a Abs. 3 Z 4 LDG 1984 (der oder die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte sowie an Praxisschulen die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen) durchzuführenden Abstimmung über das Ausmaß der Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers gemäß § 207f Abs. 11 erster Satz BDG 1979 oder § 26a Abs. 10 erster Satz LDG 1984 ist zunächst ein Beschluss zu fassen, ob eine Eignung in „höchstem Ausmaß“ vorliegt. Ergibt die Abstimmung, dass keine Eignung in „höchstem Ausmaß“ vorliegt, ist über eine Eignung in „hohem Ausmaß“ abzustimmen. Ergibt die Abstimmung, dass keine Eignung in „hohem Ausmaß“ vorliegt, ist von einer Eignung in „geringerem Ausmaß“ auszugehen. Die stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission haben dabei ihre Zuordnung zu den Eignungskategorien „in höchstem Ausmaß“ und „in hohem Ausmaß“ im Hinblick auf die beruflich-fachliche Qualifikation sowie die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in der Sitzung zu begründen.Bei der nur in Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder sowie dem Mitglied gemäß Paragraph 207 f, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 222, Absatz 3, Ziffer 7, Litera c, BDG 1979, gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, Ziffer 8, Litera c, VBG sowie gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, Ziffer 4, LDG 1984 (der oder die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte sowie an Praxisschulen die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen) durchzuführenden Abstimmung über das Ausmaß der Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers gemäß Paragraph 207 f, Absatz 11, erster Satz BDG 1979 oder Paragraph 26 a, Absatz 10, erster Satz LDG 1984 ist zunächst ein Beschluss zu fassen, ob eine Eignung in „höchstem Ausmaß“ vorliegt. Ergibt die Abstimmung, dass keine Eignung in „höchstem Ausmaß“ vorliegt, ist über eine Eignung in „hohem Ausmaß“ abzustimmen. Ergibt die Abstimmung, dass keine Eignung in „hohem Ausmaß“ vorliegt, ist von einer Eignung in „geringerem Ausmaß“ auszugehen. Die stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission haben dabei ihre Zuordnung zu den Eignungskategorien „in höchstem Ausmaß“ und „in hohem Ausmaß“ im Hinblick auf die beruflich-fachliche Qualifikation sowie die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in der Sitzung zu begründen.