Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 20.10.2022 — BGBl. II Nr. 385/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute20.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 385/2022
§ 1015.03.201919.10.2022 BGBl. II Nr. 72/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.10.2022BGBl. II Nr. 385/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 64/03 Landeslehrer

Text

Überprüfung der Eignung und Abstimmung über die Eignung durch die Begutachtungskommission

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Begutachtungskommission hat neben der persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten zu überprüfen. Es können auch Aspekte der in Paragraph 9, angeführten Beurteilung in das strukturierte Gespräch einbezogen werden.
  2. Absatz 2,Im Bereich der Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen sind insbesondere die kurz-, mittel- und langfristigen Zielsetzungen für die zu besetzende Funktion unter Einbindung aktueller Reformen und Entwicklungsvorgaben sowie die Darstellung von Maßnahmen zur Zielerreichung zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Wurde für eine Bewerberin oder einen Bewerber von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so sind auch Aspekte der in Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Bereiche der Führungs- und Managementkompetenzen in das strukturierte Gespräch einzubeziehen.
  4. Absatz 4,Bei der nur in Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder sowie dem Mitglied gemäß Paragraph 207 f, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 222, Absatz 3, Ziffer 7, Litera c, BDG 1979, gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, Ziffer 8, Litera c, VBG sowie gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, Ziffer 4, LDG 1984 (der oder die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte sowie an Praxisschulen die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen) durchzuführenden Abstimmung über das Ausmaß der Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers gemäß Paragraph 207 f, Absatz 11, erster Satz BDG 1979 oder Paragraph 26 a, Absatz 10, erster Satz LDG 1984 ist zunächst ein Beschluss zu fassen, ob eine Eignung in „höchstem Ausmaß“ vorliegt. Ergibt die Abstimmung, dass keine Eignung in „höchstem Ausmaß“ vorliegt, ist über eine Eignung in „hohem Ausmaß“ abzustimmen. Ergibt die Abstimmung, dass keine Eignung in „hohem Ausmaß“ vorliegt, ist von einer Eignung in „geringerem Ausmaß“ auszugehen. Die stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission haben dabei ihre Zuordnung zu den Eignungskategorien „in höchstem Ausmaß“ und „in hohem Ausmaß“ im Hinblick auf die beruflich-fachliche Qualifikation sowie die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in der Sitzung zu begründen.

Schlagworte

Leitungsvorstellung, Führungskompetenz

Im RIS seit

20.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

20010599

Dokumentnummer

NOR40247649