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§ 11

Fassungen
ab 15.03.2019 — BGBl. II Nr. 72/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute15.03.2019 BGBl. II Nr. 72/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.03.2019BGBl. II Nr. 72/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 64/03 Landeslehrer

Text

Niederschrift

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Sie oder er kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Begutachtungskommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann die oder der Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
    2. Ziffer 2
      die Namen der anwesenden Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      die Tagesordnung,
    4. Ziffer 4
      den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,
    5. Ziffer 5
      den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
    6. Ziffer 6
      die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
    7. Ziffer 7
      die Anträge in wörtlicher Fassung,
    8. Ziffer 8
      die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
    9. Ziffer 9
      das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
    10. Ziffer 10
      allfällige Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind, und
    11. Ziffer 11
      allfällige weitere Meinungen von Mitgliedern der Begutachtungskommission, sofern sie eine Protokollierung ihrer Äußerung beantragen.

Im RIS seit

15.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019

Gesetzesnummer

20010599

Dokumentnummer

NOR40213579