Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 72/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 64/03 Landeslehrer
Text
Niederschrift
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die oder der Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Sie oder er kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Begutachtungskommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann die oder der Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten:
Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
die Namen der anwesenden Mitglieder,
den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,
den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
die Anträge in wörtlicher Fassung,
die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
allfällige Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind, und
allfällige weitere Meinungen von Mitgliedern der Begutachtungskommission, sofern sie eine Protokollierung ihrer Äußerung beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019
Dokumentnummer
NOR40213579