Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 72/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 64/03 Landeslehrer
Text
Verlesung und Genehmigung der Niederschrift
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Sofern die Niederschrift den Mitgliedern der Begutachtungskommission nicht vor der nächsten Sitzung übermittelt wurde, ist sie bei dieser Sitzung vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr zu verlesen.
(2)Absatz 2,Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind zu Beginn der Sitzung, spätestens aber unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift, zu stellen. Über diese Anträge ist sogleich abzustimmen.
(3)Absatz 3,Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die bei der betreffenden Sitzung stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission und ist von diesen stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern allenfalls unter Anfügung einer Anmerkung zu unterfertigen.
(4)Absatz 4,Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt des Gutachtens Beschluss gefasst wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen einer Woche ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden ein auf Berichtigung oder Ergänzung lautender Antrag innerhalb der erwähnten Frist ein, so ist – sofern nicht alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich der Berichtigung oder Ergänzung zustimmen oder die oder der Vorsitzende nicht den Anschluss des Antrages auf Ergänzung oder Berichtigung an das zu übermittelnde Gutachten als ausreichend erachtet – zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission einzuberufen.
Schlagworte
Sitzungsteilnehmer
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019
Dokumentnummer
NOR40213580