Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 72/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 64/03 Landeslehrer
Text
Aufbewahrung der Niederschriften
§ 13.Paragraph 13,
Die Niederschriften samt Anlagen sind nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission zehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren, und zwar
im Fall der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer unmittelbar der Verwaltung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unterstehenden Schule bei der Zentralstelle,
im Fall der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule bei der Pädagogischen Hochschule und
im Fall der übrigen Besetzungen bei der Bildungsdirektion.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247650