Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktsprengelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 928/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2019Bundesgesetzblatt Nr. 928 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (§ 19 Abs. 1 letzter Satz AMSG).Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz AMSG).
(2)Absatz 2,Nach Bezirken und Wirtschaftsklassen sind eingerichtet:
Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz für die Bezirke 1/3/4 mit dem Fachzentrum Recht/Beratung/Bank/Versicherung/EDV/Immobilien
Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße für den 2. Bezirk
Arbeitsmarktservice Wien Redergasse für die Bezirke 5/6/7/8 mit dem Fachzentrum Groß- und Einzelhandel/Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern
Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel für die Bezirke 9/19 mit dem Fachzentrum Gesundheit/Sozialwesen/Erziehung/Unterricht/öffentliche Verwaltung/Kultur
Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße für den 10. Bezirk
Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse für den 11. Bezirk
Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße für die Bezirke 12/23 mit dem Fachzentrum Personalbereitstellung
Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai für die Bezirke 13/14 mit dem Fachzentrum Beherbergung/Gastronomie/Primärsektor
Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße für den 15. Bezirk
Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse für die Bezirke 16/17/18
Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße für den 20. Bezirk mit dem Fachzentrum Produktionssektor/Bauwesen (ohne Bauträger)/Handel mit Kfz/Instandhaltung und Reparatur von Kfz
Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße für den 21. Bezirk
Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße für den 22. Bezirk mit dem Fachzentrum Facility/Verkehr/Persönliche Dienste.
(3)Absatz 3,Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 2 richtet sich, soweit Abs. 4 und Abs. 5 nicht anderes bestimmen,Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß Absatz 2, richtet sich, soweit Absatz 4 und Absatz 5, nicht anderes bestimmen,
für Personen nach deren Wohnbezirk und
für Unternehmen nach deren Zugehörigkeit zur Wirtschaftsklasse des jeweiligen Fachzentrums.
(4)Absatz 4,Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche ist eingerichtet
für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf Lehr- oder Ausbildungsplätzen
und örtlich für ganz Wien zuständig.
(5)Absatz 5,Für Angelegenheiten und Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (Abs. 2 Z 1) sowohl für Personen als auch für Unternehmen örtlich für ganz Wien zuständig.Für Angelegenheiten und Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (Absatz 2, Ziffer eins,) sowohl für Personen als auch für Unternehmen örtlich für ganz Wien zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
NOR40213663