Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsmarktsprengelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 928/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 36/2026Bundesgesetzblatt Nr. 928 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (§ 19 Abs. 1 letzter Satz AMSG).Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz AMSG).
(2)Absatz 2,Nach Bezirken sind eingerichtet:
Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz für die Bezirke 1/3/4
Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus für den 2. Bezirk
Arbeitsmarktservice Wien Redergasse für die Bezirke 5/6/7/8
Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel für die Bezirke 9/19
Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße für den 10. Bezirk
Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse für den 11. Bezirk
Arbeitsmarktservice Wien Lemböckgasse für die Bezirke 12/23
Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai für die Bezirke 13/14
Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße für den 15. Bezirk
Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse für die Bezirke 16/17/18
Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße für den 20. Bezirk
Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße für den 21. Bezirk
Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße für den 22. Bezirk.
(3)Absatz 3,Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I ist eingerichtetDas Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch eins ist eingerichtet
für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Jänner bis Juni, und
für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf Lehr- oder Ausbildungsplätzen
und örtlich für ganz Wien zuständig.
(4)Absatz 4,Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II ist eingerichtet für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Juli bis Dezember und örtlich für ganz Wien zuständig.Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch zwei ist eingerichtet für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Juli bis Dezember und örtlich für ganz Wien zuständig.
(5)Absatz 5,Für Angelegenheiten und Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (Abs. 2 Z 1) sowohl für Personen als auch für Unternehmen örtlich für ganz Wien zuständig.Für Angelegenheiten und Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (Absatz 2, Ziffer eins,) sowohl für Personen als auch für Unternehmen örtlich für ganz Wien zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276384