Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 12 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) treten mit 1. Juni 2019 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 und 12 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) treten mit 1. Juni 2019 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3, 12 und 13 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), BGBl. II Nr. 135/2014, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3, 12 und 13 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2014,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), BGBl. II Nr. 135/2014, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2014,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. (5)Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 4 enthaltenen Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 4, enthaltenen Prüfungsordnung antreten.
Schlagworte
Perückenmacherin
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40214836