Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 196/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfung vor einer zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer
§ 13.Paragraph 13,
Sofern die zur Prüfung antretende Person im Rahmen der Ausbildung bereits eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der für diesen Lehrberuf zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, mit den Aufgabenstellungen des Gegenstandes „Basiskompetenz“ gemäß § 9 positiv abgelegt hat, reduziert sich die Lehrabschlussprüfung am Ende der Ausbildung um diesen Gegenstand. Für diese Prüfung gilt § 9 sinngemäß. Sofern die zur Prüfung antretende Person im Rahmen der Ausbildung bereits eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der für diesen Lehrberuf zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, mit den Aufgabenstellungen des Gegenstandes „Basiskompetenz“ gemäß Paragraph 9, positiv abgelegt hat, reduziert sich die Lehrabschlussprüfung am Ende der Ausbildung um diesen Gegenstand. Für diese Prüfung gilt Paragraph 9, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279360