Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 141/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmalig anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis Abs. 5, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 141/2019, sind ab dem Folgemonat nach dem Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anzuwenden, unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 2 bis Absatz 5,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2019,, sind ab dem Folgemonat nach dem Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anzuwenden, unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020
Dokumentnummer
NOR40214901