Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 4zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmalig anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis Abs. 5, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 141/2019, sind ab dem Folgemonat nach dem Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anzuwenden, unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 2 bis Absatz 5,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2019,, sind ab dem Folgemonat nach dem Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anzuwenden, unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt. (3)Absatz 3,§ 2 und § 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 417/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wennParagraph 2 und Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022
Dokumentnummer
NOR40226724