Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BBU-Errichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Kostenersatz der Leistungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bundesagentur erbringt ihre Leistungen an den Bund gegen Ersatz der Kosten, deren Höhe auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen ist. Diese interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Inneres und, soweit es Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.Die Bundesagentur erbringt ihre Leistungen an den Bund gegen Ersatz der Kosten, deren Höhe auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen ist. Diese interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Inneres und, soweit es Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 5, an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
(2)Absatz 2,Die Kostenersatzpflicht gemäß Abs. 1 besteht für den Bundesminister für Inneres nur für Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 5. Leistungen gegenüber dem Bundesminister für Inneres gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 werden durch die jährlichen Zuwendungen gemäß § 3 abgegolten.Die Kostenersatzpflicht gemäß Absatz eins, besteht für den Bundesminister für Inneres nur für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 5, Leistungen gegenüber dem Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 werden durch die jährlichen Zuwendungen gemäß Paragraph 3, abgegolten.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Dokumentnummer
NOR40215348