Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BBU-Errichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
Die Wort- und Zeichenfolge „Z 2 lit. a und“ in Abs. 2 wurde durch den VfGH mit Ablauf des 30.6.2025 aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 167/2023) und mit der Novelle BGBl. I Nr. 134/2024 mit 1.7.2025 wieder in Kraft gesetzt (vgl. § 31 Abs. 2).Die Wort- und Zeichenfolge „Z 2 Litera a, und“ in Absatz 2, wurde durch den VfGH mit Ablauf des 30.6.2025 aufgehoben vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2023,) und mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024, mit 1.7.2025 wieder in Kraft gesetzt vergleiche Paragraph 31, Absatz 2,).
Text
Kostenersatz der Leistungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bundesagentur erbringt ihre Leistungen an den Bund gegen Ersatz der Kosten, deren Höhe auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen ist. Diese interne Kostenrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen. Sie unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Inneres und, soweit es Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, die Bundesministerin für Justiz.Die Bundesagentur erbringt ihre Leistungen an den Bund gegen Ersatz der Kosten, deren Höhe auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen ist. Diese interne Kostenrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen. Sie unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Inneres und, soweit es Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 5, an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, die Bundesministerin für Justiz.
(2)Absatz 2,Die Kostenersatzpflicht gemäß Abs. 1 besteht für den Bundesminister für Inneres nur für Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 5. Leistungen gegenüber dem Bundesminister für Inneres gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 werden durch die jährlichen Zuwendungen gemäß § 3 abgegolten.Die Kostenersatzpflicht gemäß Absatz eins, besteht für den Bundesminister für Inneres nur für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 5, Leistungen gegenüber dem Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 werden durch die jährlichen Zuwendungen gemäß Paragraph 3, abgegolten.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024
Dokumentnummer
NOR40264654