Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
01.12.1955 bis 27.07.1959 — BGBl. Nr. 197/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute28.07.1959 § → § BGBl. Nr. 167/1959
Art. 1301.12.195527.07.1959 BGBl. Nr. 197/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1955BGBl. Nr. 197/1957

Außerkrafttretensdatum

27.07.1959danach: BGBl. Nr. 167/1959

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

ARTIKEL römisch dreizehn

Finanzgebarung

Ziffer eins Jedes Mitglied der Kommission verpflichtet sich, jährlich einen Anteil am Verwaltungsbudget zu bezahlen, der nach einer Beitragsskala, die von einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Kommission angenommen werden muß, berechnet wird. Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung sollen diese Beiträge in der Höhe der im Anhang römisch eins gegebenen Skala geleistet werden. Das Budget für die Verwaltungstätigkeit der Kommission für die ersten fünf Jahre soll die Summe von US $ 50.000'— zur Basis haben, wozu noch alle Beiträge kommen, welche die Mitglieder nach dem unten stehenden Absatz 2 leisten.

Ziffer 2 Beiträge von Mitgliedern, die in der Beitragsskala des Anhanges römisch eins nicht vorgesehen sind, werden von der Kommission festgesetzt. Zu diesem Zweck soll die Berechnungsmethode Anwendung finden, auf Grund derer die oben erwähnte Skala erstellt wurde.

Ziffer 3 Die Jahresbeiträge nach den obenstehenden Absätzen 1 und 2 sollen vor Ende des ersten Monats des Finanzjahres, für welches sie geschuldet werden, zahlbar sein. Das Finanzjahr der Organisation soll auch das der Kommission sein.

Ziffer 4 Zusätzliche Beiträge können von einem Mitglied oder Mitgliedern, einer Organisation oder Privatpersonen für Notstandsaktionen oder für die Durchführung besonderer Bekämpfungspläne oder Maßnahmen entgegengenommen werden, die die Kommission oder das Exekutivkomitee nach Artikel römisch fünf annehmen oder empfehlen können.

Ziffer 5 Alle Mitgliedsbeiträge sollen in den von der Kommission im Einvernehmen mit den zahlenden Mitgliedern zu bestimmenden Währungen geleistet werden.

Ziffer 6 Alle erhaltenen Beiträge sollen in einen Treuhandfonds eingezahlt werden, der vom Generaldirektor der Organisation nach der Finanzordnung der Organisation verwaltet wird.

Ziffer 7 Am Ende jedes Finanzjahres soll ein etwa vorhandener, nicht gebundener Saldo des Verwaltungsbudgets auf ein besonderes Konto gebucht werden, welches für die in den Artikeln römisch vier und römisch fünf beschriebenen Zwecke verwendet werden darf.

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40215539