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Art. 13

Fassungen
ab 28.07.1959 — BGBl. Nr. 167/1959
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute28.07.1959 § → § BGBl. Nr. 167/1959
Art. 1301.12.195527.07.1959 BGBl. Nr. 197/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1959,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

28.07.1959BGBl. Nr. 167/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

ARTIKEL römisch dreizehn

Finanzgebarung

Ziffer eins Jedes Mitglied der Kommission verpflichtet sich, jährlich einen Anteil am Verwaltungsbudget zu bezahlen, der nach einer Beitragsskala, die von einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Kommission angenommen werden muß, berechnet wird. Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung sollen diese Beiträge in der Höhe der im Anhang römisch eins gegebenen Skala geleistet werden. Das Budget für die Verwaltungstätigkeit der Kommission für die ersten fünf Jahre soll, vorbehaltlich satzungsgemäßer Abänderungen des Anhanges römisch eins, die während dieses Zeitraumes erfolgen, die Summe von US-Dollar 50.000 zur Basis haben. Zu dieser Summe kommen noch alle Beiträge, welche die Mitglieder nach dem untenstehenden Absatz 2 leisten.

Ziffer 2 Beiträge von Mitgliedern, die in der Beitragsskala des Anhanges römisch eins nicht vorgesehen sind, werden von der Kommission festgesetzt. Zu diesem Zweck soll die Berechnungsmethode Anwendung finden, auf Grund derer die oben erwähnte Skala erstellt wurde.

Ziffer 3 Die Jahresbeiträge nach den obenstehenden Absätzen 1 und 2 sollen vor Ende des ersten Monats des Finanzjahres, für welches sie geschuldet werden, zahlbar sein. Das Finanzjahr der Organisation soll auch das der Kommission sein.

Ziffer 4 Zusätzliche Beiträge können von einem Mitglied oder Mitgliedern, einer Organisation oder Privatpersonen für Notstandsaktionen oder für die Durchführung besonderer Bekämpfungspläne oder Maßnahmen entgegengenommen werden, die die Kommission oder das Exekutivkomitee nach Artikel römisch fünf annehmen oder empfehlen können.

Ziffer 5 Alle Mitgliedsbeiträge sollen in den von der Kommission im Einvernehmen mit den zahlenden Mitgliedern zu bestimmenden Währungen geleistet werden.

Ziffer 6 Alle erhaltenen Beiträge sollen in einen Treuhandfonds eingezahlt werden, der vom Generaldirektor der Organisation nach der Finanzordnung der Organisation verwaltet wird.

Ziffer 7 Am Ende jedes Finanzjahres soll ein etwa vorhandener, nicht gebundener Saldo des Verwaltungsbudgets auf ein besonderes Konto gebucht werden, welches für die in den Artikeln römisch vier und römisch fünf beschriebenen Zwecke verwendet werden darf.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006576

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/197/A13/NOR40006576