Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen-, Flächen- und Volumsberechnung,
Masse- und Materialbedarfsberechnung,
Berechnung von Mörtel- und Betonrezepturen,
Kalkulieren von einfachen Baumaßnahmen.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung, Masseberechnung, Mörtelrezeptur
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR40215841