Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 102/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Bautechnik
§ 9.Paragraph 9,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und einschlägige Richtlinien,
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, sowie Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
Betontechnologie und Betonprüfung,
Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,
Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,
Gerüste, Lehrgerüste, Pölzungen und Böschungssicherungen,
konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,
Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit,
Bodenarten, Erdbau und Landschaftsbau,
Sanieren von Beton, Asphalt und Leitungen,
Grundlagen des Verkehrswegebaus (zB Straßen ober- und unterbau, Spezial-Tiefbau),
Grundlagen des Siedlungswasserbaus (zB Oberflächenentwässerung, Drainagierung, Kanalisation, Abwasserbehandlung, Wasserhaltung).
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Baustoff, Straßenoberbau, Straßenunterbau
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR40243080