Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 102/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
Absatz eins,(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR40243079