Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 204/2019, sind ab dem Folgemonat nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung anzuwenden, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 3,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2019,, sind ab dem Folgemonat nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung anzuwenden, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Dokumentnummer
NOR40215863