Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 204/2019, sind ab dem Folgemonat nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung anzuwenden, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 3,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2019,, sind ab dem Folgemonat nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung anzuwenden, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt. (3)Absatz 3,§ 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 366/2020 tritt mit dem der Kundmachung der genannten Verordnung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung der genannten Verordnung folgenden Tag in Kraft.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 366/2020
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020
Dokumentnummer
NOR40226047