mit 1. Jänner 2020 die §§ 1 Abs. 1 Z 4a; 7, wobei die Verordnung nach § 7 Abs. 1 schon vor dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 erlassen werden darf, 8 Abs. 3 und Abs. 4 Z 13; die Streichung des § 13 Abs. 3, die §§ 16; 23 Abs. 1 Z 1; 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c, wobei deren Anwendung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 25 Abs. 2; 26 Abs. 1, wobei die Mitteilung der Gewährung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 32 Abs. 1 und 2; die Streichung des § 39 Abs. 1 Z 1 lit. b;mit 1. Jänner 2020 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 4 a,; 7, wobei die Verordnung nach Paragraph 7, Absatz eins, schon vor dem Inkrafttreten des Paragraph 7, Absatz eins, erlassen werden darf, 8 Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 13,; die Streichung des Paragraph 13, Absatz 3,, die Paragraphen 16,; 23 Absatz eins, Ziffer eins,; 25 Absatz eins, Ziffer 3 a, 3 b und 3 c, wobei deren Anwendung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 25 Absatz 2,; 26 Absatz eins,, wobei die Mitteilung der Gewährung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 32 Absatz eins und 2; die Streichung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,;