mit 1. Jänner 2022 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Streichung der § 27 betreffenden Zeile, die §§ 1 Abs. 2; 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; 24 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; 25 Abs. 1 Z 4a, Z 7a und Z 7b, Abs. 2, Abs. 2a; die Streichung des § 27 und des § 29 Abs. 1 Z 1 und Z 2; die §§ 29 Abs. 2; 34 Abs. 2; 35; 36d; 39 Abs. 1 Z 1; die Streichung des § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a; die §§ 39 Abs. 2 Z 3; 39a Abs. 2; der § 42 Abs. 2 und Abs. 3; mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Mitteilungen hat die leistende Stelle sämtliche bis dahin von der Abfrage der Datenbanken des Bundesministers für Finanzen und des Arbeitsmarktservices umfasste Daten in die Transparenzdatenbank zu übermitteln.mit 1. Jänner 2022 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Streichung der Paragraph 27, betreffenden Zeile, die Paragraphen eins, Absatz 2,; 23 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,; 24 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,; 25 Absatz eins, Ziffer 4 a,, Ziffer 7 a und Ziffer 7 b,, Absatz 2,, Absatz 2 a,; die Streichung des Paragraph 27 und des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,; die Paragraphen 29, Absatz 2,; 34 Absatz 2,; 35; 36d; 39 Absatz eins, Ziffer eins,; die Streichung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,; die Paragraphen 39, Absatz 2, Ziffer 3,; 39a Absatz 2,; der Paragraph 42, Absatz 2 und Absatz 3,; mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Mitteilungen hat die leistende Stelle sämtliche bis dahin von der Abfrage der Datenbanken des Bundesministers für Finanzen und des Arbeitsmarktservices umfasste Daten in die Transparenzdatenbank zu übermitteln.