Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Verbraucherpreisindizes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 15 Abs. 2zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15, Absatz 2
Text
Erhebungsregionen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Erhebungsregionen sind die Bundeshauptstadt, die Landeshauptstädte und die Städte Amstetten, Baden, Dornbirn, Feldkirch, Kapfenberg, Krems, Steyr, Villach, Wels, Wolfsberg und Wiener Neustadt.
(2)Absatz 2,Erhebungsregionen für Erhebungen mittels Scannerdaten sind die durch Postleitzahlen definierten Regionen gemäß Anlage II. Verwaltungstechnische Änderungen von Postleitzahlen innerhalb der definierten Regionen sind zu berücksichtigen und von der Bundesanstalt den statistischen Einheiten bekanntzugeben. Alle fünf Jahre, erstmalig im Jahr 2023, sind die definierten Regionen gemäß Anlage II von der Bundesanstalt einer Evaluierung zu unterziehen und ist der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von der Bundesanstalt ein Vorschlag für die Anpassung vorzulegen.Erhebungsregionen für Erhebungen mittels Scannerdaten sind die durch Postleitzahlen definierten Regionen gemäß Anlage römisch zwei. Verwaltungstechnische Änderungen von Postleitzahlen innerhalb der definierten Regionen sind zu berücksichtigen und von der Bundesanstalt den statistischen Einheiten bekanntzugeben. Alle fünf Jahre, erstmalig im Jahr 2023, sind die definierten Regionen gemäß Anlage römisch zwei von der Bundesanstalt einer Evaluierung zu unterziehen und ist der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von der Bundesanstalt ein Vorschlag für die Anpassung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Erhebungsgebiet für kommunale Dienstleistungen ist das Gemeindegebiet der ausgewählten Gemeinde.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Dokumentnummer
NOR40217108