Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2020 bis 22.03.2024 — BGBl. II Nr. 240/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute23.03.2024 § → § BGBl. II Nr. 84/2024
§ 701.01.202022.03.2024 § → § BGBl. II Nr. 240/2019
§ 701.12.201931.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 240/2019
§ 701.08.200330.11.2019 BGBl. II Nr. 351/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 240/2019

Außerkrafttretensdatum

22.03.2024danach: BGBl. II Nr. 84/2024

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsregionen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Erhebungsregionen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten sind die Bundeshauptstadt, die Landeshauptstädte und die Städte Amstetten, Dornbirn, Kapfenberg, Krems, Saalbach-Hinterglemm, Schladming, Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt. Soweit sich für die jeweilige Erhebungsregion repräsentative Erhebungseinheiten am Rand der Erhebungsregion oder in unmittelbarer Nähe der Grenze der Gemeindegebiete befinden, sind diese in die Erhebung einzubeziehen. Diese Einbeziehung von repräsentativen Erhebungseinheiten bezieht sich jedoch ausschließlich auf Einkaufszentren und Gewerbeparks und umfasst nur die dort angesiedelten Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe.
  2. Absatz 2,Erhebungsregionen für Erhebungen mittels Scannerdaten sind die durch Postleitzahlen definierten Regionen gemäß Anlage römisch zwei. Verwaltungstechnische Änderungen von Postleitzahlen innerhalb der definierten Regionen sind zu berücksichtigen und von der Bundesanstalt den statistischen Einheiten bekanntzugeben. Alle fünf Jahre, erstmalig im Jahr 2023, sind die definierten Regionen gemäß Anlage römisch zwei von der Bundesanstalt einer Evaluierung zu unterziehen und ist der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von der Bundesanstalt ein Vorschlag für die Anpassung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Erhebungsgebiet für kommunale Dienstleistungen ist das Gemeindegebiet der ausgewählten Gemeinde.

Schlagworte

Einzelhandelsbetrieb

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40217117