Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Zurechnung
§ 6.Paragraph 6,
Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird
bei der Durchführung
der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,
der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.
Schlagworte
Aufsichtsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40217662