Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Fahrzeugwechsel und Fristablauf
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wird auf die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für ein Kraftfahrzeug verzichtet und an diesem Tag für ein anderes Kraftfahrzeug in Anspruch genommen, gilt die Befreiung an diesem Tag für beide Kraftfahrzeuge.
(2)Absatz 2,Wird die Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass nachgewiesen und der Behindertenpass befristet ausgestellt, steht die Befreiung zu
ab Beginn jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß § 3 als „gültig ab“ übermittelt wird,ab Beginn jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß Paragraph 3, als „gültig ab“ übermittelt wird,
bis zum Ablauf jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß § 3 als „gültig bis“ übermittelt wird.bis zum Ablauf jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß Paragraph 3, als „gültig bis“ übermittelt wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021
Dokumentnummer
NOR40218385