Rechtstracker.at

§ 7 ANB-V

Fassungen
ab 29.11.2021 — BGBl. II Nr. 463/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute29.11.2021 § → § BGBl. II Nr. 463/2021
§ 701.12.201928.11.2021 BGBl. II Nr. 298/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.11.2021BGBl. II Nr. 463/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ANB-V

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Fahrzeugwechsel und Fristablauf

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wird auf die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für ein Kraftfahrzeug verzichtet und an diesem Tag für ein anderes Kraftfahrzeug in Anspruch genommen, gilt die Befreiung an diesem Tag für beide Kraftfahrzeuge.
  2. Absatz 2,Wird die Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass nachgewiesen und der Behindertenpass befristet ausgestellt, steht die Befreiung zu
    • Strichaufzählung
      ab Beginn jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß Paragraph 3, als „gültig ab“ übermittelt wird,
    • Strichaufzählung
      bis zum Ablauf jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß Paragraph 3, als „gültig bis“ übermittelt wird.
  3. Absatz 3,Läuft ein befristeter Behindertenpass ab, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Zeitpunkt des Ablaufes selbsttätig automationsunterstützt ein Ansuchen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera f, des Versicherungssteuergesetzes 1953 zu veranlassen. Dabei sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zum Zeitpunkt des Ablaufes des Behindertenpasses zu übernehmen. Für dieses automationsunterstützte Ansuchen gilt Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera b, letzter Satz des Versicherungssteuergesetzes 1953 sinngemäß. Für die Gültigkeit der kostenlosen digitalen Vignette ist Paragraph 13, Absatz 6, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu beachten.

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40238858