Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 350/2019Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65bParagraph 65 b
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Mindestschulung
§ 65b.Paragraph 65 b,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Mindestschulung in einer Fahrschule in Verbindung mit Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter sind
eine theoretische Schulung im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE),
eine theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter im Ausmaß von 1 UE und
eine praktische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 12 Unterrichtseinheiten
zu absolvieren. § 64b Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.zu absolvieren. Paragraph 64 b, Absatz 3 und 5 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,In der theoretischen Schulung sind die theoretischen Grundlagen zum Praktikum und für das Verhalten im Verkehr zu vermitteln, insbesondere
Wahl der Fahrgeschwindigkeit, wie Sicherheitsabstand, Annäherung an Kreuzungen, Kurvenfahren
Fahren auf Gefahrensicht, wie Reaktionszeit, Reaktionsweg, Gefahrenstellen, Entfernungsschätzungen
Überholen, wie Faktoren für Überholmanöver, Einflüsse von Beladung und Anhängern
Partnerkunde, wie Partner im Verkehr, wahrnehmbare und hinweisende Signale von Partnern
Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers, wie Alkohol, Drogen, Medikamente, Erregung, Ermüdung, Auswirkungen
Erarbeiten von Entscheidungen zu verschiedenen Verkehrssituationen
Verhalten auf Straßen im Ortsgebiet, auf Freilandstraßen und auf Autobahnen.
Personen, die bereits im Besitz einer Lenkberechtigung, ausgenommen Klasse AM, sind, sind anstelle der unter Z 1 bis Z 8 genannten Inhalte jedoch Lehrinhalte aus dem Lehrplan für die angestrebte Klasse im Ausmaß von 8 UE zu vermitteln.Personen, die bereits im Besitz einer Lenkberechtigung, ausgenommen Klasse AM, sind, sind anstelle der unter Ziffer eins bis Ziffer 8, genannten Inhalte jedoch Lehrinhalte aus dem Lehrplan für die angestrebte Klasse im Ausmaß von 8 UE zu vermitteln.
(3)Absatz 3,Die praktische Ausbildung besteht aus folgenden Teilen jeweils mindestens im Ausmaß der angegebenen Unterrichtseinheiten (UE):
Beobachtungsfahrt gemeinsam mit dem Begleiter nach mindestens 1 000 gefahrenen km 1 UE
Perfektionsschulung 4 UE, davon 1 UE Autobahnfahrt
Prüfungsvorbereitung 1 UE
Die Perfektionsschulung gemäß Z 4 kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Z 1 und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Z 1, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt. Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die die besondere Qualifikation gemäß § 7 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV), BGBl. II Nr. 54/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002, aufweisen.Die Perfektionsschulung gemäß Ziffer 4, kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Ziffer eins, und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Ziffer eins, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt. Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die die besondere Qualifikation gemäß Paragraph 7, der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2002,, aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024
Dokumentnummer
NOR40219350