Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Zurechnung
§ 6.Paragraph 6,
Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird
bei der Durchführung
der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
(Anm.: 2. Spiegelstrich aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 5/2020)Anmerkung, 2. Spiegelstrich aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,) der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.
Schlagworte
Aufsichtsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40220317