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§ 34 GMMO-VO 2020

Fassungen
01.10.2022 bis 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 425/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute22.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 91/2025
§ 3402.01.202422.05.2025 § → § · 1 Dokument
§ 3401.01.202401.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 425/2019, BGBl. II Nr. 270/2023 · 2 Dokumente
§ 3401.10.202201.01.2024 BGBl. II Nr. 425/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 425/2019

Außerkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit Beginn des Gastages 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz eins,).

Text

Transparenzinformationen zum Marktgebietsstatus

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Der MVGM veröffentlicht aggregierte Informationen zum Marktgebietsstatus auf einer webbasierten Plattform. Diese umfassen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die unmittelbare Veröffentlichung von Mengen- und Preisinformationen zu Abrufen physikalischer Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 28,;
    2. Ziffer 2
      die tägliche Veröffentlichung der Ausgleichsenergiepreise gemäß Paragraph 22,, des Kostenbeitrags zur untertätigen Strukturierung gemäß Paragraph 23, sowie der Höhe der Neutralitätsumlage und des Stands des Neutralitätskontos sowie der Neutralitätsumlage gemäß Paragraph 25, jeweils für den Vortag;
    3. Ziffer 3
      die stündliche Veröffentlichung der für das Marktgebiet aggregierten Daten über den nutzbaren Netzpuffer sowie die Höhe der tatsächlichen Netzpufferung (Linepack) in Relation zu den vom MVGM definierten Grenzen der Netzpufferung gemäß Paragraph 27,;
    4. Ziffer 4
      die stündliche Veröffentlichung des Marktgebietssaldos als Aggregat der Informationen gemäß Paragraph 33, Absatz 2,;
    5. Ziffer 5
      die tägliche Veröffentlichung der allokierten, aggregierten Verbräuche von Endverbrauchern im Marktgebiet getrennt für die Endverbraucher mit zugeordnetem Standardlastprofil, Endverbraucher mit vertraglicher Höchstleistung bis zu 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt bzw. Endverbraucher mit vertraglicher Höchstleistung über 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt. Die veröffentlichten, aggregierten Werte sind nach Vorliegen von aktualisierten bzw. abrechnungsrelevanten Allokationen entsprechend zu korrigieren. Bei Allokationen für Endverbraucher mit zugeordneter Standardlast ist dabei die Differenz zwischen den Allokationen gemäß Paragraph 32, Absatz 9, Ziffer 7 und 8 je Netzbetreiber und SLP-Typ auf täglicher Basis auszuweisen;
    6. Ziffer 6
      die Veröffentlichung aller relevanten Kapazitätsdaten an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebietes gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 3, jeweils für den vorherigen Gastag;
    7. Ziffer 7
      die Veröffentlichung der Speicherinformationsdaten gemäß Paragraph 32, Absatz 6, Ziffer 3, jeweils für den vorherigen Gastag;
    8. Ziffer 8
      die Veröffentlichung einer aktuellen Liste der registrierten Bilanzgruppen und der zugehörigen Bilanzgruppenverantwortlichen;
    Anmerkung, Ziffer 9, tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft)
  2. Absatz 2,In Ergänzung zur Veröffentlichung auf der webbasierten Plattform gemäß Absatz eins, stellt der MVGM eine Schnittstelle bereit, welche den automatisierten Zugriff auf diese Daten und deren effiziente Verarbeitung mit Standardsoftware ermöglicht.

Schlagworte

Mengeninformation

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40220375