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§ 34 GMMO-VO 2020

Fassungen
ab 22.05.2025 — BGBl. II Nr. 91/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute22.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 91/2025
§ 3402.01.202422.05.2025 § → § · 1 Dokument
§ 3401.01.202401.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 425/2019, BGBl. II Nr. 270/2023 · 2 Dokumente
§ 3401.10.202201.01.2024 BGBl. II Nr. 425/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

22.05.2025BGBl. II Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 22.5.2025, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 7,).

Text

Transparenzinformationen zum Marktgebietsstatus

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Der MVGM veröffentlicht aggregierte Informationen zum Marktgebietsstatus auf einer webbasierten Plattform. Diese umfassen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die unmittelbare Veröffentlichung von Mengen- und Preisinformationen zu Abrufen physikalischer Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 28,;
    2. Ziffer 2
      die tägliche Veröffentlichung der Ausgleichsenergiepreise gemäß Paragraph 22,, des Kostenbeitrags zur untertätigen Strukturierung gemäß Paragraph 23, sowie der Höhe der Neutralitätsumlage und des Stands des Neutralitätskontos sowie der Neutralitätsumlage gemäß Paragraph 25, jeweils für den Vortag;
    3. Ziffer 3
      die stündliche Veröffentlichung der für das Marktgebiet aggregierten Daten über den nutzbaren Netzpuffer sowie die Höhe der tatsächlichen Netzpufferung (Linepack) in Relation zu den vom MVGM definierten Grenzen der Netzpufferung gemäß Paragraph 27,;
    4. Ziffer 4
      die stündliche Veröffentlichung des Marktgebietssaldos als Aggregat der Informationen gemäß Paragraph 33, Absatz 2,;
    5. Ziffer 5
      die tägliche Veröffentlichung der allokierten, aggregierten Verbräuche von Endverbrauchern im Marktgebiet getrennt für die Endverbraucher gemäß Paragraph 21, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 7, Die veröffentlichten, aggregierten Werte sind nach Vorliegen von aktualisierten bzw. abrechnungsrelevanten Allokationen entsprechend zu korrigieren. Bei Allokationen für Endverbraucher mit zugeordneter Standardlast ist dabei die Differenz zwischen den Allokationen gemäß Paragraph 32, Absatz 9, Ziffer 7 und 8 je Netzbetreiber und SLP-Typ auf täglicher Basis auszuweisen;
    6. Ziffer 6
      die Veröffentlichung aller relevanten Kapazitätsdaten an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebietes gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 3, jeweils für den vorherigen Gastag;
    7. Ziffer 7
      die Veröffentlichung der Speicherinformationsdaten gemäß Paragraph 32, Absatz 6, Ziffer 3, jeweils für den vorherigen Gastag;
    8. Ziffer 8
      die Veröffentlichung einer aktuellen Liste der registrierten Bilanzgruppen und der zugehörigen Bilanzgruppenverantwortlichen;
    9. Ziffer 9
      die Veröffentlichung der mengengewichteten Brennwerte des gesamten in das jeweilige Marktgebiet und die jeweiligen Netzgebiete eingespeisten Gases auf monatlicher Basis.
  2. Absatz 2,In Ergänzung zur Veröffentlichung auf der webbasierten Plattform gemäß Absatz eins, stellt der MVGM eine Schnittstelle bereit, welche den automatisierten Zugriff auf diese Daten und deren effiziente Verarbeitung mit Standardsoftware ermöglicht.

Schlagworte

Mengeninformation

Im RIS seit

23.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40269363