Rechtstracker.at

§ 33 GMMO-VO 2020

Fassungen
ab 01.10.2022 — BGBl. II Nr. 398/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute01.10.2022 BGBl. II Nr. 398/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 398/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz eins,).

Text

Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Der MVGM stellt den Bilanzgruppenverantwortlichen Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus in einer webbasierten Plattform bereit. Dies umfasst mengenmäßige Informationen zu sämtlichen Aspekten des ersten bzw. zweiten Clearings gemäß Paragraph 24, Die gegenständliche Informationsbereitstellung und die Transparenzinformationen gemäß Paragraph 34, sind dabei möglichst umfassend zu integrieren. Die unterschiedlichen Qualitäten der zugrundeliegenden Informationen sind dabei durch eine entsprechend differenzierte Informationsbereitstellung zu reflektieren. Eine ergänzende Informationsbereitstellung für Versorger ist vorzusehen.
  2. Absatz 2,Vorläufige Informationen zum untertägigen Bilanzgruppenstatus bezogen auf den Gastag werden innerhalb eines jeweiligen Gastages stündlich bereitgestellt. Diese basieren auf
    1. Ziffer eins
      den allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 auf Basis der Allokationsdaten gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer eins,, Absatz 6, Ziffer eins,, Absatz 7, Ziffer eins,, Absatz 8 und Absatz 10, Ziffer 3,;
    2. Ziffer 2
      den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 jeweils auf Basis vorläufiger Allokationsdaten gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 6, sowie Absatz 9, Ziffer 3, 4 und 9;
    3. Ziffer 3
      den gemäß Paragraph 32, Absatz 10, Ziffer 5, näherungsweise berechneten, vorläufigen Allokationsdaten der Bilanzgruppe für Ausspeisungen an Endverbraucher;
    4. Ziffer 4
      der SLP-Verbrauchsprognose für die Bilanzgruppe gemäß Paragraph 32, Absatz 10, Ziffer 4,
  3. Absatz 3,Aktualisierte Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag werden auf Basis entsprechend aktualisierter Allokationsdaten täglich am Folgetag bereitgestellt. Diese basieren auf
    1. Ziffer eins
      den allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß Absatz 2, Ziffer eins,;
    2. Ziffer 2
      den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 jeweils auf Basis aktualisierter Allokationsdaten gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 6,, Absatz 9, Ziffer 5 und 9 sowie Absatz 10, Ziffer 7,
  4. Absatz 4,Für die monatliche Abrechnung (erstes Clearing) gemäß Paragraph 24, Absatz 2, relevanten Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag werden nach Ablauf des Monats und Vorliegen abrechnungsrelevanter Allokationsdaten bereitgestellt. Diese basieren auf
    1. Ziffer eins
      den allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß Absatz 2, Ziffer eins,;
    2. Ziffer 2
      den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 jeweils auf Basis abrechnungsrelevanter Allokationsdaten gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 6, sowie Absatz 9, Ziffer 6, 7 und 9,
  5. Absatz 5,Für das zweite Clearing gemäß Paragraph 24, Absatz 3, werden relevante Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag gemäß Clearingkalender und Vorliegen tatsächlicher finaler Allokationen gemäß Paragraph 32, Absatz 9, Ziffer 8, bereitgestellt. Ergänzend sind dabei allfällige Nachverrechnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 6, zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,In Ergänzung zur Veröffentlichung auf der webbasierten Plattform gemäß Absatz eins bis 5 stellt der MVGM diese Information den Bilanzgruppenverantwortlichen und Versorgern auf deren Wunsch auch im Wege einer automationsunterstützten, elektronischen Datenübertragung zur Verfügung. Dafür gilt Paragraph 35, sinngemäß.

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40238004