Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 438/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, welche gemäß § 14 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG) durchzuführen ist, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung - FOnV 2002).Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, welche gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern (Paragraph 81, EStG 1988) und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (Paragraph 41 a, Absatz eins und 2 ASVG) durchzuführen ist, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung - FOnV 2002).
(2)Absatz 2,Teilnehmer im Sinne des § 2 FOnV 2006 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.Teilnehmer im Sinne des Paragraph 2, FOnV 2006 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.
(3)Absatz 3,Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 § 3 FOnV 2006, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach Paragraph 18, Paragraph 3, FOnV 2006, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020
Dokumentnummer
NOR40220470