Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 438/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der geltenden Fassung).Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, in der geltenden Fassung). (2)Absatz 2,Teilnehmer im Sinne des § 2 FOnV 2006 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.Teilnehmer im Sinne des Paragraph 2, FOnV 2006 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.
(3)Absatz 3,Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 § 3 FOnV 2006, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach Paragraph 18, Paragraph 3, FOnV 2006, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020
Dokumentnummer
NOR40220473