Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 haben folgende Daten zu übermitteln:Die Teilnehmer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, haben folgende Daten zu übermitteln:
die Steuernummern der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß § 7 Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt ist,die Steuernummern der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß Paragraph 7, Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt ist,
die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro,die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 5, Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro,
die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde,
die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen,
außerordentliche Wahrnehmungen.
(2)Absatz 2,Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet sind.Die Teilnehmer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Absatz eins, verpflichtet sind.
(3)Absatz 3,Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln:
die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 unddie jährliche Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 5, Kommunalsteuergesetz 1993 und
die Prüfungsfeststellungen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Dokumentnummer
NOR40230744