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§ 48v VBG

Fassungen
28.12.2019 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 112/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48v heute01.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 48v01.01.202530.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 155/2024
§ 48v01.01.202431.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 166/2023
§ 48v01.01.202331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 48v01.01.202231.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 224/2021
§ 48v01.01.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 48v01.01.202031.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 112/2019
§ 48v28.12.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 112/2019
§ 48v01.01.201927.12.2019 BGBl. I Nr. 102/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 v

Inkrafttretensdatum

28.12.2019BGBl. I Nr. 112/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Entgelt

Paragraph 48 v,

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Euro

1

5 447,1

2

6 132,6

3

6 713,9

  1. Absatz 2,Das Monatsentgelt der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
  2. Absatz 3,Die oder der Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut war, sind für die Vorrückung anzurechnen.
  3. Absatz 4,Zeiten als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen an Bildungsanstalten) oder als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in der Schulevaluation sowie Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.
  4. Absatz 5,Bei einer Anrechnung gemäß Absatz 4, erhöht sich die Verweildauer in der Entlohnungsstufe 2 um die angerechneten Zeiten. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) in der Entlohnungsgruppe l 1 verwendet worden ist.
  5. Absatz 6,Durch das Monatsentgelt sind alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Monatsentgeltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  6. Absatz 7,Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bestellung (oder einer Betrauung gemäß Paragraph 48 r, Absatz 9,) als Vertragslehrpersonen in den Entlohnungsgruppen l ph, l 1 oder l 2 eine Schule (einen Schulcluster) mit mindestens 25 Klassen geleitet haben und die mindestens fünf Jahre die Leitung einer Schule (eines Schulclusters) inne hatten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 12,5% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG.

Im RIS seit

22.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40220558