Rechtstracker.at

§ 48v VBG

Fassungen
01.01.2025 bis 30.06.2026 — BGBl. I Nr. 155/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48v heute01.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 48v01.01.202530.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 155/2024
§ 48v01.01.202431.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 166/2023
§ 48v01.01.202331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 48v01.01.202231.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 224/2021
§ 48v01.01.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 48v01.01.202031.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 112/2019
§ 48v28.12.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 112/2019
§ 48v01.01.201927.12.2019 BGBl. I Nr. 102/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 v

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. I Nr. 155/2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026danach: BGBl. I Nr. 100/2025

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Entgelt

Paragraph 48 v,

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Euro

 
 

1

7 042,5

2

7 927,7

3

8 678,4

  1. Absatz 2,Das Monatsentgelt der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
  2. Absatz 3,Die oder der Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut war, sind für die Vorrückung anzurechnen.
  3. Absatz 4,Zeiten als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen an Bildungsanstalten) oder als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in der Schulevaluation sowie Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.
  4. Absatz 5,Bei einer Anrechnung gemäß Absatz 4, erhöht sich die Verweildauer in der Entlohnungsstufe 2 um die angerechneten Zeiten. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) in der Entlohnungsgruppe l 1 verwendet worden ist.
  5. Absatz 6,Durch das Monatsentgelt sind alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Monatsentgeltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

    Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40267116

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P48v/NOR40267116