Kurztitel
Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:Absatz eins, gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
Kranken-und Kuranstalten;
Pflegeanstalten und Seniorenheime;
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
(4)Absatz 4,Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.Absatz eins, gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.
(5)Absatz 5,Abs. 1 gilt nicht für Lieferservice.Absatz eins, gilt nicht für Lieferservice.
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Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 2021, V 188/2021-11 ua., dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 4 November 2021, zu Recht erkannt:Anmerkung, Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 2021, römisch fünf 188/2021-11 ua., dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 4 November 2021, zu Recht erkannt:
I. § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, war gesetzwidrig.römisch eins. Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, war gesetzwidrig.
II. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden, vgl. BGBl. II Nr. 501/2021.)römisch zwei. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2021,.)