Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
17.03.2020 bis 02.04.2020 — BGBl. II Nr. 96/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 303.04.202030.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 130/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2020
§ 317.03.202002.04.2020 BGBl. II Nr. 96/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.03.2020BGBl. II Nr. 96/2020

Außerkrafttretensdatum

02.04.2020danach: BGBl. II Nr. 130/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Kranken-und Kuranstalten;
    2. Ziffer 2
      Pflegeanstalten und Seniorenheime;
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
    4. Ziffer 4
      Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
  4. Absatz 4,Absatz eins, gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.
  5. Absatz 5,Absatz eins, gilt nicht für Lieferservice.

(_______________________

Anmerkung, Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 2021, römisch fünf 188/2021-11 ua., dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 4 November 2021, zu Recht erkannt:

römisch eins. Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, war gesetzwidrig.

römisch zwei. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2021,.)

Im RIS seit

18.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021

Gesetzesnummer

20011076

Dokumentnummer

NOR40221321