Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
03.04.2020 bis 30.04.2020 — BGBl. II Nr. 130/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 303.04.202030.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 130/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2020
§ 317.03.202002.04.2020 BGBl. II Nr. 96/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.04.2020BGBl. II Nr. 130/2020

Außerkrafttretensdatum

30.04.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Kranken-und Kuranstalten;
    2. Ziffer 2
      Pflegeanstalten und Seniorenheime;
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
    4. Ziffer 4
      Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
  4. Absatz 4,Absatz eins, gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.
  5. Absatz 5,Absatz eins, gilt nicht für Lieferservice.
  6. Absatz 6,Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.

(_____________________

Anmerkung, Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V 405/2020-14, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 29. Oktober 2020, zu Recht erkannt:

1. Paragraph 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2020, war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden,vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2020,.)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2020

Im RIS seit

03.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20011076

Dokumentnummer

NOR40221946