Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
18.03.2020 bis 15.04.2020 — BGBl. II Nr. 106/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 216.04.202018.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 157/2020 · aufgehoben
§ 218.03.202015.04.2020 BGBl. II Nr. 106/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.03.2020BGBl. II Nr. 106/2020

Außerkrafttretensdatum

15.04.2020danach: BGBl. II Nr. 157/2020

Index

21/05 Börse

Text

Verbot von Leerverkäufen und wirkungsgleichen Transaktionen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente dürfen nicht Gegenstand von Leerverkäufen sein, unabhängig davon, ob diese Leerverkäufe an einem Handelsplatz oder abseits eines Handelsplatzes („over-the-counter“; OTC) getätigt werden. Darunter ist sowohl das Eingehen von neuen Leerverkäufen, als auch das Erhöhen von bestehenden Leerverkaufspositionen zu verstehen.
  2. Absatz 2,Ausgenommen vom Verbot gemäß Absatz eins, sind Geschäfte, die aufgrund von Market-Making-Tätigkeiten gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera k, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, getätigt werden, soweit sie von Market-Makern getätigt werden, die in der Liste gemäß Artikel 17, Absatz 13, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, geführt werden.
  3. Absatz 3,Transaktionen, durch die ein anderes Finanzinstrument als ein unter Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung genanntes geschaffen wird oder die sich auf ein solches beziehen, und deren Wirkung oder eine deren Wirkungen darin besteht, dass die Person, die die Transaktion tätigt, im Falle einer Kurs- oder Wertminderung von einem oder mehreren von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumentes einen finanziellen Vorteil erzielt, sind verboten.
  4. Absatz 4,Vom Verbot gemäß Absatz 3, sind Transaktionen ausgenommen, die lediglich zu einer mittelbaren Short-Position gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, führen, die als unwesentlich zu bewerten ist.
  5. Absatz 5,Eine mittelbare Short-Position ist als unwesentlich im Sinne von Absatz 4, zu bewerten, wenn sie:
    1. Ziffer eins
      über die Zusammensetzung eines Index oder eines Wertpapierkorbes oder eines börsengehandelten Fonds gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, gehalten wird und
    2. Ziffer 2
      die Zusammensetzung gemäß Ziffer eins, in Hinblick auf von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente zu jedem Zeitpunkt einen Wertanteil von weniger als 50 Prozent von einem oder mehreren von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten beinhaltet.

Im RIS seit

20.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20011083

Dokumentnummer

NOR40221402