Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Verbot von Leerverkäufen und wirkungsgleichen Transaktionen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente dürfen nicht Gegenstand von Leerverkäufen sein, unabhängig davon, ob diese Leerverkäufe an einem Handelsplatz oder abseits eines Handelsplatzes („over-the-counter“; OTC) getätigt werden. Darunter ist sowohl das Eingehen von neuen Leerverkäufen, als auch das Erhöhen von bestehenden Leerverkaufspositionen zu verstehen.Die von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente dürfen nicht Gegenstand von Leerverkäufen sein, unabhängig davon, ob diese Leerverkäufe an einem Handelsplatz oder abseits eines Handelsplatzes („over-the-counter“; OTC) getätigt werden. Darunter ist sowohl das Eingehen von neuen Leerverkäufen, als auch das Erhöhen von bestehenden Leerverkaufspositionen zu verstehen.
(2)Absatz 2,Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Geschäfte, die aufgrund von Market-Making-Tätigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 getätigt werden, soweit sie von Market-Makern getätigt werden, die in der Liste gemäß Art. 17 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 geführt werden.Ausgenommen vom Verbot gemäß Absatz eins, sind Geschäfte, die aufgrund von Market-Making-Tätigkeiten gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera k, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, getätigt werden, soweit sie von Market-Makern getätigt werden, die in der Liste gemäß Artikel 17, Absatz 13, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, geführt werden.
(3)Absatz 3,Transaktionen, durch die ein anderes Finanzinstrument als ein unter § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genanntes geschaffen wird oder die sich auf ein solches beziehen, und deren Wirkung oder eine deren Wirkungen darin besteht, dass die Person, die die Transaktion tätigt, im Falle einer Kurs- oder Wertminderung von einem oder mehreren von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumentes einen finanziellen Vorteil erzielt, sind verboten.Transaktionen, durch die ein anderes Finanzinstrument als ein unter Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung genanntes geschaffen wird oder die sich auf ein solches beziehen, und deren Wirkung oder eine deren Wirkungen darin besteht, dass die Person, die die Transaktion tätigt, im Falle einer Kurs- oder Wertminderung von einem oder mehreren von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumentes einen finanziellen Vorteil erzielt, sind verboten.
(4)Absatz 4,Vom Verbot gemäß Abs. 3 sind Transaktionen ausgenommen, die lediglich zu einer mittelbaren Short-Position gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 führen, die als unwesentlich zu bewerten ist.Vom Verbot gemäß Absatz 3, sind Transaktionen ausgenommen, die lediglich zu einer mittelbaren Short-Position gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, führen, die als unwesentlich zu bewerten ist.
(5)Absatz 5,Eine mittelbare Short-Position ist als unwesentlich im Sinne von Abs. 4 zu bewerten, wenn sie:Eine mittelbare Short-Position ist als unwesentlich im Sinne von Absatz 4, zu bewerten, wenn sie:
über die Zusammensetzung eines Index oder eines Wertpapierkorbes oder eines börsengehandelten Fonds gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gehalten wird undüber die Zusammensetzung eines Index oder eines Wertpapierkorbes oder eines börsengehandelten Fonds gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, gehalten wird und
die Zusammensetzung gemäß Z 1 in Hinblick auf von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente zu jedem Zeitpunkt einen Wertanteil von weniger als 50 Prozent von einem oder mehreren von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten beinhaltet.die Zusammensetzung gemäß Ziffer eins, in Hinblick auf von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente zu jedem Zeitpunkt einen Wertanteil von weniger als 50 Prozent von einem oder mehreren von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten beinhaltet.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Dokumentnummer
NOR40221402