Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
16.04.2020 bis 18.05.2020 — BGBl. II Nr. 157/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 216.04.202018.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 157/2020 · aufgehoben
§ 218.03.202015.04.2020 BGBl. II Nr. 106/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.04.2020BGBl. II Nr. 157/2020

Außerkrafttretensdatum

18.05.2020

Index

21/05 Börse

Text

Verbot von Nettoleerverkaufspositionen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,In den von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten dürfen keine neuen Nettoleerverkaufspositionen aufgebaut oder bestehende erhöht werden, unabhängig davon, ob die betreffenden Geschäfte an einem Handelsplatz oder abseits eines Handelsplatzes („over-the-counter“; OTC) getätigt werden.
  2. Absatz 2,Ausgenommen vom Verbot gemäß Absatz eins, sind Geschäfte, die aufgrund von Market-Making-Tätigkeiten gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, getätigt werden, soweit sie von Market-Makern getätigt werden, die in der Liste gemäß Artikel 17, Absatz 13, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, geführt werden.
  3. Absatz 3,Vom Verbot gemäß Absatz eins, sind Transaktionen ausgenommen, die lediglich zu einer mittelbaren Nettoleerverkaufsposition gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, führen, die als unwesentlich zu bewerten ist.
  4. Absatz 4,Eine mittelbare Nettoleerverkaufsposition ist als unwesentlich im Sinne von Absatz 3, zu bewerten, wenn sie:
    1. Ziffer eins
      über die Zusammensetzung eines Index oder eines Wertpapierkorbes oder eines börsengehandelten Fonds gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, gehalten wird und
    2. Ziffer 2
      die Zusammensetzung gemäß Ziffer eins, in Hinblick auf von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente zu jedem Zeitpunkt einen Wertanteil von weniger als 50 Prozent von einem oder mehreren von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten beinhaltet.

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20011083

Dokumentnummer

NOR40222752