Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 157/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Verbot von Nettoleerverkaufspositionen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,In den von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten dürfen keine neuen Nettoleerverkaufspositionen aufgebaut oder bestehende erhöht werden, unabhängig davon, ob die betreffenden Geschäfte an einem Handelsplatz oder abseits eines Handelsplatzes („over-the-counter“; OTC) getätigt werden.In den von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten dürfen keine neuen Nettoleerverkaufspositionen aufgebaut oder bestehende erhöht werden, unabhängig davon, ob die betreffenden Geschäfte an einem Handelsplatz oder abseits eines Handelsplatzes („over-the-counter“; OTC) getätigt werden.
(2)Absatz 2,Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Geschäfte, die aufgrund von Market-Making-Tätigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 getätigt werden, soweit sie von Market-Makern getätigt werden, die in der Liste gemäß Art. 17 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 geführt werden.Ausgenommen vom Verbot gemäß Absatz eins, sind Geschäfte, die aufgrund von Market-Making-Tätigkeiten gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, getätigt werden, soweit sie von Market-Makern getätigt werden, die in der Liste gemäß Artikel 17, Absatz 13, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, geführt werden.
(3)Absatz 3,Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Transaktionen ausgenommen, die lediglich zu einer mittelbaren Nettoleerverkaufsposition gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 führen, die als unwesentlich zu bewerten ist.Vom Verbot gemäß Absatz eins, sind Transaktionen ausgenommen, die lediglich zu einer mittelbaren Nettoleerverkaufsposition gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, führen, die als unwesentlich zu bewerten ist.
(4)Absatz 4,Eine mittelbare Nettoleerverkaufsposition ist als unwesentlich im Sinne von Abs. 3 zu bewerten, wenn sie:Eine mittelbare Nettoleerverkaufsposition ist als unwesentlich im Sinne von Absatz 3, zu bewerten, wenn sie:
über die Zusammensetzung eines Index oder eines Wertpapierkorbes oder eines börsengehandelten Fonds gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gehalten wird undüber die Zusammensetzung eines Index oder eines Wertpapierkorbes oder eines börsengehandelten Fonds gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, gehalten wird und
die Zusammensetzung gemäß Z 1 in Hinblick auf von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente zu jedem Zeitpunkt einen Wertanteil von weniger als 50 Prozent von einem oder mehreren von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten beinhaltet.die Zusammensetzung gemäß Ziffer eins, in Hinblick auf von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente zu jedem Zeitpunkt einen Wertanteil von weniger als 50 Prozent von einem oder mehreren von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten beinhaltet.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222752