Kurztitel
Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-MaßnahmengesetzesVerordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2020,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist. Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.
(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020-25, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, Recht erkannt:Anmerkung, Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020-25, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, Recht erkannt:
I. § 4 idF BGBl. II Nr. 107/2020 war gesetzwidrig.römisch eins. Paragraph 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2020, war gesetzwidrig.
II. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 351/2020.)römisch zwei. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2020,.)