Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-MaßnahmengesetzesVerordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Betreten des Kundenbereichs in Massenbeförderungsmitteln ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und bei der Benützung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
(2)Absatz 2,Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 148/2020
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Dokumentnummer
NOR40222575