Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
14.04.2020 bis 30.04.2020 — BGBl. II Nr. 148/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 414.04.202030.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 148/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2020
§ 420.03.202013.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 107/2020
§ 416.03.202019.03.2020 BGBl. II Nr. 98/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.04.2020BGBl. II Nr. 148/2020

Außerkrafttretensdatum

30.04.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Betreten des Kundenbereichs in Massenbeförderungsmitteln ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und bei der Benützung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
  2. Absatz 2,Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 148/2020

Im RIS seit

10.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20011078

Dokumentnummer

NOR40222575