Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Zeiten der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, sind nach § 200 Abs. 2 letzter Satz und § 409a Abs. 3 StPO nicht einzurechnen. Die Zeiten der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, sind nach Paragraph 200, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 409 a, Absatz 3, StPO nicht einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Dokumentnummer
NOR40221480