Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Zeiten der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, sind nach § 200 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 und § 409a Abs. 3 StPO nicht einzurechnen. Die Zeiten der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, sind nach Paragraph 200, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 und Paragraph 409 a, Absatz 3, StPO nicht einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022
Dokumentnummer
NOR40222532