Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Vollversammlung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(Anm.: Abs. 1a bis 1d mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins a bis eins d mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)
(2)Absatz 2,Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlussfassung überDer Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (Paragraph 7, Absatz 2,), die Beschlussfassung über
die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 4 B-VG);die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Artikel 134, Absatz 4, B-VG);
die Geschäftsverteilung (§ 11);die Geschäftsverteilung (Paragraph 11,);
die Geschäftsordnung (§ 19);die Geschäftsordnung (Paragraph 19,);
den Tätigkeitsbericht (§ 20).den Tätigkeitsbericht (Paragraph 20,).
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
NOR40221563