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§ 38a FLAG

Fassungen
05.04.2020 bis 05.05.2020 — BGBl. I Nr. 23/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38a heute01.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 58/2021
§ 38a01.01.202131.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 135/2020
§ 38a01.10.202031.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 109/2020
§ 38a25.07.202030.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 71/2020
§ 38a06.05.202024.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 28/2020
§ 38a05.04.202005.05.2020 § → § BGBl. I Nr. 23/2020
§ 38a01.05.200404.04.2020 § → § BGBl. I Nr. 142/2004
§ 38a01.01.198830.04.2004 BGBl. Nr. 604/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 a

Inkrafttretensdatum

05.04.2020BGBl. I Nr. 23/2020

Außerkrafttretensdatum

05.05.2020danach: BGBl. I Nr. 28/2020

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

ABSCHNITT römisch zwei a
Familienhärteausgleich

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren.
  2. Absatz 2,Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen können auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
  3. Absatz 3,Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Personen mit Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, Flüchtlinge gemäß Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, die voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet bleiben werden, sowie Drittstaatsangehörige sein.
  4. Absatz 4,Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
  5. Absatz 5,Dem Familienhärteausgleich werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds einmalig 30 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Familien mit Kindern rasch und unbürokratisch eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin für Arbeit, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgrundlagen, Ziele,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,
    3. Ziffer 3
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,
    5. Ziffer 5
      das Verfahren,
    6. Ziffer 6
      die Geltungsdauer.
  7. Absatz 7,Abweichend von Absatz 3, sollen aufgrund des außerordentlichen COVID-19 Krisengeschehens auch Subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine finanzielle Zuwendung auf Basis der zu erlassenden Richtlinie erhalten können.
  8. Absatz 8,Zur effektiven Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen können auch die Länder unter entsprechender Abgeltung ihrer administrativen Aufwendungen betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40222333