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§ 38a FLAG

Fassungen
01.10.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 109/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38a heute01.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 58/2021
§ 38a01.01.202131.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 135/2020
§ 38a01.10.202031.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 109/2020
§ 38a25.07.202030.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 71/2020
§ 38a06.05.202024.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 28/2020
§ 38a05.04.202005.05.2020 § → § BGBl. I Nr. 23/2020
§ 38a01.05.200404.04.2020 § → § BGBl. I Nr. 142/2004
§ 38a01.01.198830.04.2004 BGBl. Nr. 604/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2020BGBl. I Nr. 109/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 135/2020

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

ABSCHNITT römisch zwei a
Familienhärteausgleich

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren.
  2. Absatz 2,Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen können auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
  3. Absatz 3,Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Personen mit Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, Flüchtlinge gemäß Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, die voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet bleiben werden, sowie Drittstaatsangehörige sein.
  4. Absatz 4,Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
  5. Absatz 5,Dem Familienhärteausgleich werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds einmalig 100 Mio. Euro Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Familien mit Kindern rasch und unbürokratisch eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin für Arbeit, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgrundlagen, Ziele,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,
    3. Ziffer 3
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,
    5. Ziffer 5
      das Verfahren,
    6. Ziffer 6
      die Geltungsdauer.
  7. Absatz 7,Abweichend von Absatz 3, sollen aufgrund des außerordentlichen COVID-19 Krisengeschehens auch Subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine finanzielle Zuwendung auf Basis der zu erlassenden Richtlinie erhalten können.
  8. Absatz 8,Zur effektiven Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen können auch die Länder unter entsprechender Abgeltung ihrer administrativen Aufwendungen betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich.
  9. Absatz 9,Dem Familienhärteausgleich werden zusätzlich zu den Mitteln gem. Absatz 5, einmalig aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds 30 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Eltern, die mit Stichtag 28. Februar arbeitslos gemäß Paragraph 12, AlVG waren und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können. Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Hauptwohnsitz in Österreich, wenn zumindest für ein Kind im Haushalt Familienbeihilfe bezogen wird. Ausgenommen sind Eltern, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen. Als Zuwendung werden gewährt: 50 Euro pro Kind und Monat für maximal drei Monate. Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.
  10. Absatz 10,Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgrundlagen, Ziele,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,
    3. Ziffer 3
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,
    5. Ziffer 5
      das Verfahren,
    6. Ziffer 6
      die Geltungsdauer.
  11. Absatz 11,Verbleibende Mittel aus dem Familienhärteausgleich gemäß Absatz 9, werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln sollen Eltern, die Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung sind, für ihre Kinder eine Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.
  12. Absatz 12,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgrundlagen, Ziele,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,
    3. Ziffer 3
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,
    5. Ziffer 5
      das Verfahren,
    6. Ziffer 6
      die Geltungsdauer.
  13. Absatz 13,Mit der Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen gem. Absatz 11, können auch die Länder betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich und ist sicherzustellen, dass auf Grund der Absatz 11, bzw. 12 ausbezahlte Mittel nicht auf andere Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung angerechnet werden.
  14. Absatz 14,Zuwendungen gemäß Absatz 9 und 11 können nicht an Personen gewährt werden, die eine Zuwendung aus dem Fonds gemäß Absatz 5, erhalten haben.

Im RIS seit

02.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40226737