Rechtstracker.at

Art. 23a

Fassungen
01.02.2020 bis 31.10.2024 — BGBl. III Nr. 34/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 23a heute01.11.2024 § → § BGBl. III Nr. 141/2024
Art. 23a01.02.202031.10.2024 BGBl. III Nr. 34/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23 a

Inkrafttretensdatum

01.02.2020BGBl. III Nr. 34/2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2024danach: BGBl. III Nr. 141/2024

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 23bis

Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien

  1. Absatz eins,[Nicht von dieser Ausführungsordnung erfasste Mitteilungen] Ist es nach dem Recht einer benannten Vertragspartei nicht zulässig, dass die Behörde eine Mitteilung, die eine internationale Registrierung betrifft, direkt dem Inhaber übermittelt, so kann diese Behörde das Internationale Büro ersuchen, diese Mitteilung in ihrem Namen an den Inhaber zu übermitteln.
  2. Absatz 2,[Format der Mitteilung] Das Internationale Büro legt das Format fest, in dem die in Absatz 1 genannte Mitteilung von der betroffenen Behörde zu übersenden ist.
  3. Absatz 3,[Übermittlung an den Inhaber] Das Internationale Büro übermittelt die in Absatz 1 genannte Mitteilung in dem vom Internationalen Büro festgelegten Format an den Inhaber, ohne den Inhalt zu prüfen oder sie in das internationale Register einzutragen.

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40222398